Die Aichacher Schützenordnung von 1720

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Fotografie der Original Schrift der Aichacher Schützenordnung

Im Aichacher Stadtarchiv findet man die handschriftliche Schützenordnung von 1720, die sich 1719 die Stadt Aichach vom Churfürsten erbat.

Die gesamte Schützenordnung umfaßt 40 Artikel mit Verordnungen. Sie entsprach der Residenzstadt München und der damaligen Grenzstadt Friedberg.

Im Vorwort ist zu lesen:„Von Gottes Gnaden, Wir Maximilian Emanuel von Ober- und Niederbayern, auch der oberen Pfalz Herzog, Pfalzgraf bey Rhein, des Heiligen Römischen Reiches Erztruchseß und Churfürst, Landgraf zu Leichtenberg, tuen kund und offen gegen jedermänniglich, mit und in Kraft dieses Briefes, daß uns zu End gesetzte Dato ein versamblete Gesellschaft der Schützen unserer Stadt Aichach untertänigst, gehorsamst zu erkennen geben, wie daß sye mit keiner ordentlichen Schützenordnung versehen. Und aber umb allerhand Ursachen und einreißenden Mißbrauch wegen derselben höchstbedürftig wehren, haben dann nachhero wie es hinfüro in ein so andern gehalten werden sollen, folgenden Articel in Formb einer Schützenordnung unserer Residenzstadt München, auch unsere Grenzstadt Friedberg verfassen Lassen mit untertänig-gehorsamsten Anlagen und Bitten, weillen solche von guter Policey wegen, zu Erhaltung und Pflanzung rechter Gewohnheiten, Ordnung und Manneszucht, vorderst zu Beförderung der jungen Bürgerschaft, folgsamb zur Vermehrung unserer gnädigsten Autorität, angesehen und vorgenommen wird, daß wir in dieseArticel nit alIein conhentieren, sondern selbe auch confirmieren, bekräftigen, sie auch dabei gnädigst schützen,schirmen, manutenieren wollten, und laut solche von Wort zu Wort also, nämlich und Erstlichen solle der Herr Schützencomissarius ein Deputierter vom inneren Rat sein, die zwei Schützenmeister aber müssen jährlich durch Votieren der sämtliche Herren Schützen aus der gemeinen Gesellschaft ohne Gründ erwählet und nach Gestalt der Dinge alle Jahre verendt (verändert) werden, welche sodann genemb darob zu halten, daß all verübtes Unrecht teulich abgestraft und von ihnen jährliche Rechnung gepflogen werden.“

Unterschrieben wurde die Verordnung am 23. März 1720 von einem Beamten der Hofkanzlei.

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